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Hier nur einige der neueren Entwicklungen im Ökoplanungsbereich
 
Juni 2005
In einem neuen Umweltverträglichkeitsgesetz (Gesetz über die Umweltverträglichkeit vom 25.6.2005) wurden die EU-Vorgaben "Umsetzung der EWGRL 337/85 (CELEX Nr: 385L0337)" nun auch in nationales Recht übernommen. Ab sofort ist damit in den meisten Genehmigungsverfahren eine Strategische Umweltprüfung (SUP) zu den gesetzlichen Schutzgütern "Mensch, Kultur, Landschaftsbild, Arten- und Biotopschutz, Luft und Klima (Gesundheit), Wasser, Boden" qualifiziert abzuleisten.
 
4. Quartal 2005
Eine neue Kompensationsverordnung für Eingriffe (wie Baumaßnahmen) in Natur und Landschaft ist in Hessen zu beachten!
Im Grundsatz bleibt es beim alten Biotopwertpunktesystem. Neu ist z.B., das wertvolle Ackerböden nicht mehr für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen, ein landesweites Ökokataster geführt wird und Ausgleichsmaßnahmen vorrangig in die EU-Natura2000-Gebiete platziert werden sollen.
Bei entsprechender Punktezahl können vorlaufende Kompensationen (d.h. realisierte Ausgleichsmaßnahmen bevor die Eingriffe stattfinden) verzinst werden.
 
2006/2007
Artenschutz ist nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes zu einem wichtigen Planungsinhalt geworden. Man unterscheidet in Normalarten, besonders geschützte Arten sowie die planungsrelevanten streng geschützten Arten. Die gesetzlichen Anforderungen nach den generell geltenden Verboten im §44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz müssen entsprechend abgearbeitet werden.
 
November 2007
Das neue Umweltschadensgesetz dient der Vorbeugung und Sanierung von Schäden an Wasser, Boden und Natur. Verursacher von Ökoschäden an geschützter Flora und Fauna und deren Lebensräumen sowie von Boden und Gewässern haften nunmehr und sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
 
Dezember 2007
In der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) werden die schwierigen artenschutzrechtlichen Belange neu definiert. Nun sind die europäischen Vorgaben abweichungsfest, alle wildlebenden Vögel und die Arten des Anhangs IVa der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie die NATURA 2000-Gebiete sind vor Eingriffen besser geschützt.
 
März 2010
Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist in Kraft (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2010). Hierin wird das Rahmenrecht des Bundes basierend auf der Föderalismusreform in eine bundeseinheitliche Vollregelung übernommen. Es gibt viele Änderungen, vor allem bei der Landschaftsplanung, der Eingriffsregelung und beim Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Auch andere Rechtsbereiche wie das Wasserhaushaltsgesetz wurden geändert.
 
2006/2007 Warum spielt Artenschutz heute eine große Rolle?

ein Schlingnatterpaar im Frühling 2007 am Bütenhang bei Seeheim-Jugenheim

Die Gefährdung einzelner Arten ist ein Symptom für einen zu zerstörerischen Umgang des Menschen mit der Natur. Verursacht dadurch, dass die Naturressourcen begrenzt sind. Artenschutz bedeutet somit vor allem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen für den Menschen. Es bedeutet, die Lebensgrundlagen müssen auf Dauer bewahrt werden indem man sie naturverträglich und sozialverträglich nutzt. Schutz der Artenvielfalt (Biodiversität) gehört ebenso wie der Klimaschutz zur Überlebensgrundlage der Menschheit. Dabei spielen einzelne Tier- und Pflanzenarten immer nur eine Rolle als Symbole und Sympathieträger für den Schutz der Natur. Sie können Wirkung nur entfalten, wenn der Lebensraumschutz einbezogen wird.
Es gilt deshalb, die Kenntnis und Wertschätzung für die biologische Vielfalt zu vertiefen. Dabei bedient sich der Staat des gesetzlichen Artenschutzes - entsprechend den EU-Vorgaben - im Bundesnaturschutzgesetz.
 
 
 
 


 
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